Allgemeine Lieferbedingungen

1. ALLGEMEINER ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden „ALB") der DiaSys Diagnostic Systems GmbH, Holzheim / Deutschland (im Folgenden „Lieferant“) gelten für alle Bestellungen, Lieferungen und Verkäufe an Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (im Folgenden „Käufer“, beide als „Parteien“).

1.2. Der Lieferant akzeptiert keine Geschäftsbedingungen eines Käufers, die von diesen ALB abweichen bzw. ihnen widersprechen, wenn nicht die Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen des Kunden vom Lieferanten ausdrücklich in Textform bestätigt wurde. Dieses Erfordernis der ausdrücklichen Anerkennung und der Vorrang dieser ALB gelten insbesondere auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos durchführt.

1.3. Bei Abweichungen zwischen diesen ALB und etwaigen gesonderten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Käufer im Rahmen eines gesondert geschlossenen Kaufvertrages haben die Vereinbarungen des Kaufvertrages Vorrang.

1.4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. ANGEBOT UND ANNAHME

2.1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, kann der Lieferant das Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.3. Der Lieferant kann das Vertragsangebot entweder in Textform durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer annehmen.

2.4. Für den Inhalt und Umfang eines Kaufvertrages sind die Bestellung und die entsprechende Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgeblich. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch den Lieferanten für jede einzelne Bestellung ausdrücklich in Textform bestätigt werden.

3. FRISTEN UND TERMINE

3.1. Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Termine für Lieferungen sind stets unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt wurde. Verbindliche Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

3.2. Liefertermine und/oder -fristen gelten grundsätzlich mit fristgerechter Mitteilung des Lieferanten über die Versandbereitschaft der Ware an den Kunden in Textform als eingehalten. Sofern die Parteien eine Versendung der Ware vereinbart haben, beziehen sich die Liefertermine und/oder -fristen auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware vom Lieferanten an den Spediteur, Frachtführer oder sonst von ihm mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.3. Haben die Parteien vereinbart, dass der Käufer die Ware selbst oder durch einen Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten abholt, ist der Käufer verpflichtet, versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abzurufen und abzuholen. Geschieht dies nicht, so gerät der Käufer in Annahmeverzug.

4. PREISE

4.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle vom Lieferanten genannten Preise FCA (INCOTERMS 2020) ab Lager des Lieferanten inklusive Verpackung und Verladen, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Alle weiteren Kosten, insbesondere Frachtkosten, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die in Verbindung mit der Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Kosten, die im Zusammenhang mit der Übertragung oder Registrierung der Ware im Bestimmungsland der Ware entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Bei Gefahrgutsendungen wird für den hiermit verbundenen zusätzlichen Verpackungs- und Kennzeichnungsaufwand ein angemessener Zuschlag, mindestens jedoch 50,00 EUR je Sendung, berechnet.

4.2. Preisangaben in Katalogen, Preislisten oder vergleichbaren Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Lieferanten. Ist vereinbart, dass die Ware später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll und sollten in dieser Zeit Änderungen der kostenbildenden Faktoren des Lieferanten eingetreten sein, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Änderung der vereinbarten Preise berechtigt, soweit die Preisanpassung auf Umständen beruht, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten stehen, diese Preisanpassung im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses zwischen dem Lieferanten und dem Käufer für die Bestellung nicht bereits vorhersehbar war und die Erhöhung zumutbar ist. Umstände außerhalb der Kontrolle des Lieferanten in diesem Sinne sind insbesondere Änderungen von (i) Zöllen, Steuern oder Abgaben, (ii) Material-, Lohn-, Lohnneben-, Finanzierungs- oder Herstellungs-kosten, (iii) Transportkosten oder (iv) von durch den Lieferanten in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der erhöhte Preis den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 5 % übersteigt; dieses Recht kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten unverzüglich nach Mitteilung der Preisanpassung erklärt wer-den.

4.3. Der Mindestauftragswert beträgt je Bestellung 1.500,00 EUR. Für Aufträge in niedrigerer Höhe wird jeweils ein Zuschlag i.H.v. 150,00 EUR berechnet.

5. LIEFERUNG

5.1. Lieferungen erfolgen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, FCA (INCOTERMS 2020) ab Lager des Lieferanten, die sich in 65558 Holzheim / Deutschland und 65549 Limburg / Deutschland befinden. Der Lieferant teilt dem Käufer auf Wunsch nach dessen vorheriger Aufforderung in der Versandmitteilung das genaue Lager mit, aus dem die bestellte Ware versandt wurde. Der Ort dieses Lagers ist zugleich der Erfüllungsort. Dies gilt auch dann, wenn fracht-freie Lieferung vereinbart wurde. Auf Wunsch des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungs-kauf). Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen.

5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht grundsätzlich mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe der Ware an das mit der Versendung beauftragte Transportunternehmen auf den Käufer über. Bei Annahmeverzug des Käufers gehen die vorgenannten Ge-fahren bereits ab Beginn des Verzugs auf den Käufer über.

5.3. Sollte die bestellte Ware nicht in den gewünschten Mengen vorrätig sein, ist der Lieferant berechtigt, in Absprache mit dem Käufer in zumutbarem Umfang Teil- und Nachlieferungen zu erbringen.

5.4. Sollte eine bestellte Ware nicht lieferbar sein, weil der Lieferant von seinem Vorlieferanten ohne Verschulden des Lieferanten trotz der vertraglichen Verpflichtung des Vorlieferanten nicht beliefert wurde, kann sich die Lieferzeit verlängern. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich darüber informieren. Etwaige Ansprüche des Käufers hat dieser direkt gegenüber dem Vorlieferanten geltend zu machen.

6. ZAHLUNG

6.1. Rechnungsbeträge sind fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Als Zahlung gilt der Tag, ab dem der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Sofern nichts anders ausdrücklich in Textform vereinbart wurde, sind Zahlungen stets in EURO zu leisten.

6.2. Für Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Lieferant 1,5 % Skonto. Dies gilt nicht, wenn sich der Käufer noch mit älteren Forderungen des Lieferanten in Verzug befindet.

6.3. Sofern der Käufer seine vertragliche Zahlungsverpflichtung nicht er-füllt, kommt er spätestens nach Ablauf der in Ziffer 6.1 genannten Zahlungsfrist von 30 Tagen und Zugang der Rechnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs in Höhe von 9 (neun) Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Zusätz-lich kann der Lieferant bei Verzug des Käufers eine Verzugspauscha-le von 40,00 EUR geltend machen. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

6.4. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insofern zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Käufers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

7.1. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige gegenüber dem Lieferanten zu machen. Transportschäden sind unverzüglich bei der Lieferung dem Spediteur mitzuteilen und auf dem Lieferschein zu vermerken.
Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Den Nachweis der rechtzeitigen Absendung hat der Käufer zu führen.
Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Ablieferung schriftlich gegen-über dem Lieferanten anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Der Käufer hat den Nachweis der rechtzeitigen Absendung zu führen.
 Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Lieferant den Mangel der Ware arglistig verschwiegen hat.

7.3.Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer die von ihm beanstan-dete Ware auf seine Kosten an den Lieferanten zurücksenden. So-fern sich herausstellt, dass die Mängelrüge des Käufers berechtigt war, erstattet der Lieferant dem Käufer die Kosten des günstigsten Rückversandwegs. Dies gilt nicht, wenn die Versandkosten sich deshalb erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. In diesem Fall ersetzt der Lieferant dem Käufer lediglich die Kosten des günstigsten Versandwegs vom Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zum Lieferanten.

7.4. Der Lieferant wird mangelhafte Ware unentgeltlich nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern.

7.5. Zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Käufer hat den Lieferanten von dieser Selbstvornahme unverzüglich, falls möglich vorher, schriftlich zu benachrichtigen..

7.6. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt von einem Kaufvertrag, wenn die Nacherfüllung end-gültig fehlgeschlagen ist, der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt oder die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich war. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

8. HÖHERE GEWALT

Der Lieferant haftet nicht für die Nichterfüllung oder die verspätete Erbringung von Pflichten aus dem Kaufvertrag, wenn dies auf Ereignissen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen und der Lieferant diese nicht zu vertreten hat („höhere Ge-walt“). Hierzu zählen z. B. illegale Streiks, Unruhen, Aufstände, Feuer, Überschwemmungen, Lawinen, Stürme, Explosionen, Naturereignisse, Krieg, Terrorismus oder Erdbeben. Etwas anderes gilt nur, wenn der Lieferant ausdrücklich in Schriftform eine entsprechende Garantie übernommen hat. Bei Vorliegen höherer Gewalt wird der Lieferant von seiner Leistungsverpflichtung für die Dauer entbunden, die das Ereignis andauert, vorausgesetzt, der Lieferant unternimmt weiterhin wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, die Leistung zu erbringen. Der Lieferant ist berechtigt, von einem Kaufvertrag zu-rückzutreten, wenn das Ereignis, das höhere Gewalt begründet, länger als dreißig (30) Tage andauert.

9. HAFTUNG

9.1 Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus wel-chem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen beschränkt:

9.2. Die Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den bei Vertragsschluss vertragstypischerweise vorhersehbaren Schaden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht, soweit Schäden vom Lieferanten selbst (d.h. von gesetzlichen Vertretern des Lieferanten), von leitenden Angestellten des Lieferanten oder durch Erfüllungsgehilfen verursacht werden oder auf einem schwer-wiegenden Organisationsverschulden des Lieferanten beruhen. Ebensowenig gilt die vorstehende Haftungsbeschränkung im Falle der grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten (i) deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, (ii) deren Verletzung die Erreichung des Vertrags-zwecks gefährdet, und (iii) auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalspflichten“).

9.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für die Verletzung von Kardinalspflichten. Bei Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Überlassung der Waren typischerweise gerechnet werden muss.

9.4. Der Lieferant haftet bei (i) Vorsatz, (ii) Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) arglistigem Verschweigen eines Mangels, (iv) Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie (v) bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, ohne dass die Haftungsbeschränkungen nach den vorgenannten Ziffern 9.2 und 9.3 eingreifen. Das Vorstehende gilt entsprechend für Handlungen eines Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

10. VERJÄHRUNG

10.1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche und für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt 12 Monate ab Ablieferung oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht, falls die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. In diesem Fall sind die gesetzlichen Verjährungsvorschriften anwendbar.

10.2. Abweichend von Ziffer 10.1 bleibt es bei der jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfrist, wenn der Lieferant arglistig einen Mangel ver-schwiegen hat (§ 438 Abs. 3 BGB).

10.3. Für alle übrigen Schadensersatzansprüche des Käufers, für die der Lieferant gemäß § 9 haftet, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.4. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in je-dem Fall unberührt und werden durch diese Ziffer 10 nicht eingeschränkt.

11. STORNIERUNG VON BESTELLUNGEN / RÜCKSENDUNGEN

Sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Rücktritts- oder Anfechtungsgründe vorliegen, ist der Käufer nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Lieferanten in Textform zur Stornierung von Bestellungen oder zur Rücksendung von Ware berechtigt. Der Lieferant ist jedoch nicht zur Zustimmung verpflichtet. Wenn der Lieferant der Stornierung oder Rücksendung zustimmt, ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer die durch die Stornierung und Rücksendung entstandenen angemessenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

12. EIGENTUMSVORBEHALT

12.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis der Käufer seine vertragliche Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat (siehe Ziffer 6.1). Dieser Eigentumsvorbehalt gilt darüber hinaus auch für sämtliche anderen noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, d.h. der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer ausgeglichen (erfüllt) sind, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln.

12.2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer im Namen und für Rechnung des Lieferanten vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Lieferanten nicht gehören, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Käufer und der Lieferant bereits jetzt einig, dass der Käufer dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Lieferant nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für den Lieferanten verwahren. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

12.3. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Lieferant das Recht, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, nachdem er eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Lieferant die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferant darf die zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Lieferanten schuldet, nachdem der Lieferant einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

12.4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Wenn die Ware nicht sofort bezahlt wird, ist der Käufer verpflichtet, die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) - und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.

12.5. Der Käufer darf diese an den Lieferanten abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen, solange der Lieferant diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Lieferanten, diese abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Lieferant die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs-gemäß nachkommt.

12.6. Der Käufer darf die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen nicht an einen Dritten abtreten, um sie im Wege des Factoring von dem Dritten einziehen zu lassen, es sei denn, der Käufer verpflichtet den Dritten (Factor) unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an den Lieferanten zu bewirken, als noch Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer bestehen.

12.7. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – kann der Lieferant vom Käufer verlangen, dass ihm dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und ihm alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die er zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

12.8. Der Lieferant ist, wenn der Käufer dies verlangt, verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als

 a) bei sicherungsübereigneten Waren ihr Schätzwert, d.h. ihr Markt-preis im Zeitpunkt des Freigabeverlangens, ersatzweise ihr Ein-kaufs- oder Herstellungspreis und
b) bei sicherungsabgetretenen Forderungen ihr Nennwert den Wert seiner offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Der Lieferant darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

12.9. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer den Dritten darauf hinweisen, dass die Vorbehaltsware im Eigentum des Lieferanten steht und dem Lieferanten unverzüglich schriftlich von der Pfändung oder dem sonstigen Zugriff Mitteilung machen sowie alle Maßnahmen ergreifen, um die Rechte des Lieferanten zu sichern.

12.10. Falls die Vorbehaltsware von einem Dritten gepfändet wird oder ein Dritter sonst auf die Vorbehaltsware zugreift und der Lieferant seine Eigentumsrechte gegenüber dem Dritten geltend macht oder gegen den Dritten durchsetzt, hat der Käufer dem Lieferanten die dem Lieferanten durch die Geltendmachung oder Durchsetzung seiner Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, soweit der Dritte hierfür nicht aufkommt.

13. SALVATORISCHE KLAUSEL

13.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser ALB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

13.2. Eine unwirksame Bestimmung oder Regelungslücken dieser ALB werden durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser ALB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke oder die Unwirksamkeit einer Klausel gekannt hätten.

14. ANWENDBARES RECHT; GERICHTSSTAND

14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.2. Für Klagen des Käufers ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main. Der Lieferant ist berechtigt, Klagen gegen den Käufer sowohl in Frankfurt am Main als auch an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand zu erheben.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1. Abweichende Vereinbarungen zu diesen Bedingungen sowie Abweichungen von dieser Klausel bedürfen der Schriftform („Schriftformerfordernis“). Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses („doppeltes Schriftformerfordernis“). Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.

15.2. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag mit dem Lieferanten bedürften der vorherigen Zustimmung des Lieferanten in Textform.