Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen 07/2010

 1.     Allgemeines

1.1    Diese Allgemeinen Lieferbedingungen 07/2010 ("Bedingungen") gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.2    Allen Lieferungen und Leistungen der DiaSys     Diagnostic Systems GmbH (nachfolgend „Lieferant“) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur insofern Vertragsbestandteil, als sie der Lieferant bei Auftragsannahme ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Dieses Erfordernis der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung gilt in jedem Fall und insbesondere auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos durchführt.

1.3    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.    Angebot und Annahme

2.1    Angebote des Lieferanten sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2    Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, kann der Lieferant das Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.3    Der Lieferant kann das Vertragsangebot entweder schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer annehmen.

2.4    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Bedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.

3.     Fristen und Termine

3.1    Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt ist.

3.2.    Vereinbarte Fristen beginnen mit dem     Datum     der Auftragsbestätigung. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.    Preise

4.1    Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle vom Lieferanten genannten Preise ab Werk inklusive Verpackung und Verladen, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Alle weiteren Kosten, insbesondere Frachtkosten, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die in Verbindung mit der Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Kosten, die im Zusammenhang mit der Übertragung oder Registrierung der Ware im Bestimmungsland der Ware entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.

    Bei Gefahrgutsendungen wird für den hiermit verbundenen zusätzlichen Verpackungs- und Kennzeichnungsaufwand ein angemessener Zuschlag, mindestens jedoch EURO 50,- je Sendung, berechnet.

4.2    Die Preise bestimmen sich nach der zum    Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Lieferanten. Ist vereinbart, dass die Ware später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll und sollten in dieser Zeit Änderungen der kostenbildenden Faktoren des Lieferanten eingetreten sein, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Änderung der vereinbarten Preise berechtigt. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der erhöhte Preis den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 5% übersteigt.

4.3    Der Mindestauftragswert beträgt EURO 1.500,-. Für Aufträge in niedrigerer Höhe wird ein Zuschlag von EURO 150,- berechnet.

5.    Lieferung

5.1    Lieferungen erfolgen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Werk  des Lieferanten in Holzheim (Deutschland), wo auch der Erfüllungsort ist. Der Erfüllungsort ist auch dann das Werk des Lieferanten, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Auf Wunsch des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen.

5.2    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an das mit der Versendung beauftragte Transportunternehmen auf den Käufer über. Bei Annahmeverzug des Käufers geht die Gefahr ab Beginn des Verzugs auf den Käufer über.

6.    Zahlung

6.1    Rechnungsbeträge sind fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Als Zahlung gilt der Tag, ab dem der Lieferant über den Betrag verfügen kann.
Für Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab     Rechnungsdatum gewährt der Lieferant    1,5 % Skonto. Skonto wird nur dann gewährt, wenn sich der Käufer nicht mit älteren Forderungen in Verzug befindet.

6.2    Sofern nicht anders schriftlich vereinbart,     sind Zahlungen in EURO zu leisten.

6.3     Nach Ablauf der in § 6.1 genannten 30-tägigen Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

6.4    Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder     mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht     dem Käufer nur insofern zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, falls der Lieferant eine grobe Pflichtverletzung begangen hat.

7.    Mängelrüge und Gewährleistung

7.1    Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls der Lieferant den Mangel der Ware arglistig verschwiegen hat.

7.2    Auf Verlangen des Lieferanten wird der Käufer den beanstandeten Gegenstand auf seine Kosten an den Lieferanten zurücksenden. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge des Käufers berechtigt war, so wird der Lieferant dem Käufer die Kosten des günstigsten Versandwegs erstatten. Dies gilt nicht, soweit die Versandkosten sich deshalb erhöhen, weil der Gegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. In diesem Fall ersetzt der Lieferant dem Käufer lediglich die Kosten des günstigsten Versandwegs vom Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zum Lieferanten.

7.3    Der Lieferant wird mangelhafte Ware unentgeltlich nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern. Der Käufer hat dem    Lieferanten hierfür die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu     verlangen. Der Käufer hat den Lieferanten von dieser Selbstvornahme unverzüglich und falls möglich vorher schriftlich zu benachrichtigen.

8.    Haftung

8.1    Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist soweit es hierbei jeweils auf das Verschulden des Lieferanten ankommt, nach Maßgabe der folgenden Regelungen beschränkt:

8.2    Der Lieferant haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Regelungen.

8.3    Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für
        a) Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
        b) für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind hierbei Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragswesentliche Pflichten sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Auslieferung der von wesentlichen Mängeln freien Ware sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken; in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Ware typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.4    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

8.5    Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen dieses § 8 gelten nicht,
        a) falls der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
        b) falls der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und
c) für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    In diesen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung des Lieferanten.

9.    Verjährung

9.1    Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche und für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt 12 Monate ab Ablieferung oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht, falls die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. In diesem Fall sind die gesetzlichen Verjährungsvorschriften anwendbar.  

9.2    Abweichend von § 9.1 bleibt es bei der jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfrist, wenn der Lieferant arglistig einen Mangel verschwiegen hat (§ 438 Abs. 3 BGB).

9.3    Für alle übrigen Schadensersatzansprüche des Käufers, für die der Lieferant gemäß § 8 haftet, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.4    Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt und werden durch diesen § 9 nicht eingeschränkt.
    
10.    Stornierung von Bestellungen / Rück-    sendungen

    Sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Rücktritts- oder Anfechtungsgründe vorliegen, ist der Käufer nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zur Stornierung von Bestellungen oder zur Rücksendung von Ware berechtigt. Der Lieferant ist nicht zur Zustimmung verpflichtet. Falls der Lieferant der Stornierung oder Rücksendung zustimmt, ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer die durch die Stornierung und Rücksendung entstandenen angemessenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

11.    Eigentumsvorbehalt

11.1    Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt das Eigentum des Lieferanten bis alle Forderungen erfüllt sind, die ihm gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln.

11.2    Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für den Lieferanten vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Lieferanten nicht gehören, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Käufer und der Lieferant bereits jetzt einig, dass der Käufer dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Lieferant nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für den Lieferanten verwahren. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

11.3    Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Lieferant das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem er eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Lieferant die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferant darf die zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Lieferanten schuldet, nachdem der Lieferant einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

11.4    Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) - und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.  

11.5    Der Käufer darf diese an den Lieferanten abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen, solange der Lieferant diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Lieferanten, diese abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Lieferant die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

11.6    Der Käufer darf die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen nicht an einen Dritten abtreten, um sie im Wege des Factoring von dem Dritten einziehen zu lassen, es sei denn, der Käufer verpflichtet den Dritten (Factor) unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an den Lieferanten zu bewirken, als noch Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer bestehen.

11.7    Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – kann der Lieferant vom Käufer verlangen, dass ihm dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und ihm alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die er zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

11.8    Der Lieferant ist, wenn der Käufer dies verlangt, verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als     
        a) bei sicherungsübereigneten Waren ihr Schätzwert, d.h. ihr Marktpreis im Zeitpunkt des Freigabeverlangens, ersatzweise ihr Einkaufs- oder Herstellungspreis und
        b) bei sicherungsabgetretenen Forderungen ihr Nennwert
    den Wert seiner offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 50 % übersteigt. Der Lieferant darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

11.9    Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer den Dritten darauf hinweisen, dass die Vorbehaltsware im Eigentum des Lieferanten steht und dem Lieferanten unverzüglich schriftlich von der Pfändung oder dem sonstigen Zugriff Mitteilung machen.

11.10    Falls die Vorbehaltsware von einem Dritten gepfändet wird oder ein Dritter sonst auf die Vorbehaltsware zugreift und der Lieferant seine Eigentumsrechte gegenüber dem Dritten geltend macht oder gegen den Dritten durchsetzt, hat der Käufer dem Lieferanten die dem Lieferanten durch die Geltendmachung oder Durchsetzung seiner Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, soweit der Dritte hierfür nicht aufkommt.
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12.    Salvatorische Klausel

    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen     dieser Bedingungen unwirksam sein oder     werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

13.    Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es zwischen Personen mit Sitz im Inland gilt. Die Geltung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 11 dieser Bedingungen unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
    
13.2    Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand gegen den Käufer Klage zu erheben.


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